Coronabedingte staatliche Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos.

Am 14.01.2022 hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidungsgründe zu dem am 13.10.2021 getroffenen Urteil veröffentlicht…

Am 14.01.2022 hat das #Bundesarbeitsgericht seine Entscheidungsgründe zu dem am 13.10.2021 getroffenen Urteil veröffentlicht. Danach liegt bei einer staatlich-verfügten Betriebsschließung kein Fall des vom Arbeitgeber gem. § 615 BGB zu tragenden Betriebsrisikos vor.

Im Einzelnen bedeutet das folgendes:

Grundsätzlich trägt nach der Rechtsprechung des #BAG der Arbeitgeber das #Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (BAG 08.02.1957 – AZR 338/55).

Der Arbeitgeber muss also dafür einstehen, wenn er den Arbeitnehmer, sei es aufgrund von Rohstoffmangel, defekten Maschinen oder Softwarefehlern nicht beschäftigen kann.

Die wichtigste Folge für Arbeitnehmer ist dann, dass der Arbeitgeber das Gehalt dennoch bezahlen muss.

Anders verhält es sich laut BAG jedoch, wenn die Betriebsschließung aufgrund einer staatlich-verfügten Anordnung erfolgt.

Hier sei wie folgt zu differenzieren:

➡️ Erfolge die Betriebsschließung aus eigener Entscheidung des Arbeitgebers, etwa aus dem Grunde ausbleibenden Kunden entgegenzuwirken oder starker Umsatzrückgänge, dann handele es sich um
eine autonome Entscheidung des Arbeitgebers. Entsprechend träfe den Arbeitgeber das Betriebsrisiko mit der Folge, dass die Gehälter der Mitarbeiter weiter zu zahlen seien.

➡️ Erfolge die vorrübergehende Betriebsschließung jedoch aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und aus Gründen des Bevölkerungsschutzes, dann entfalle das Betriebsrisiko. Entsprechend entfalle auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung, wenn die Betiebsschließung zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen erfolge.“

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