Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 19.05.2022 zur Massenentlassungs­anzeige: „Soll kein Muss“

Entlässt der Arbeitgeber zahlreiche Mitarbeiter auf einen Schlag, muss er zuvor die Arbeitsagentur informieren. Das Gesetz sieht bestimmte Angaben vor, die in dieser Massenentlassungsanzeige genannt werden müssen. Andere Angaben „sollen“ bloß enthalten sein.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass diese „Soll-Angaben“ nicht zwingend notwendig sind. Lässt der Arbeitgeber sie aus, werden die Kündigungen deshalb nicht unwirksam. Die Vorinstanz hatte das noch anders gesehen.
 
Darum ging es in dem Fall
 
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die im Zuge eines Stellenabbaus betriebsbedingt entlassen wurde. Das Unternehmen hatte 2019 innerhalb eines Monats insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse gekündigt. Mit dieser Anzahl überschritt es die Schwelle des § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
 
Liegt zahlenmäßig eine Massenentlassung vor, hat das betroffene Unternehmen die Arbeitsagentur über die bevorstehenden Kündigungen zu informieren. Dies muss vor Ausspruch der Entlassungen geschehen. Bleibt die Massenentlassungsanzeige aus oder ist sie fehlerhaft, sind sämtliche Kündigungen unwirksam.
 
Darauf hatte sich auch die Klägerin berufen und geltend gemacht, dass die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft sei. Schließlich fehle die Angabe des

  • Alters,
  • Geschlechts,
  • Berufs
  • und der Staatsangehörigkeit der zu entlassenen Arbeitnehmer.

Zwar formuliere das Gesetz, dass diese Angaben nur gemacht werden „sollen“ – und nicht „müssen“. Allerdings folge aus dem Europarecht, dass sämtliche Angaben verpflichtend seien. Auch das deutsche Recht müsse sich an dem höherrangigen Europarecht orientieren.
 
Das zuständige Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin bereits recht. Pikant daran: Selbst die Arbeitsagentur ging bisher davon aus, dass die genannten Angaben nicht verpflichtend seien. Dementsprechend beanstandete die zuständige Behörde die Massenentlassungsanzeige auch in diesem Fall konsequenter Weise nicht.
 
So entschied das Bundesarbeitsgericht
 
Das Bundesarbeitsgericht folgte den beiden Vorinstanzen nicht. Die Begründung der Entscheidung liegt zwar noch nicht vor. Die tragenden Gründe der Argumentation lassen sich aber bereits der Pressemitteilung entnehmen.
 
Darin heißt es, dass der Wille des Gesetzgebers eindeutig sei. Die Richter entnehmen diese Auffassung wohl dem Wortlaut, der mit dem Begriff „sollen“ in der Tat gegen einen zwingenden Charakter spricht. Auch sei dem Europarecht keine andere Wertung zu entnehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits geklärt, dass die einschlägige Richtlinie die Angabe des Alters etc. nicht zwingend voraussetze.
 
Fazit
 
Die Überraschung war groß, als die ersten beiden Instanzen die „Soll“-Angaben für zwingend erklärt hatten. Wie es aussieht, begräbt das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung für die Praxis aber gleich wieder. Ob tatsächlich alles beim Alten bleibt – die Massenentlassungsanzeige also auch ohne Soll-Angaben wirksam ist – hängt von der Entscheidungsbegründung ab. Diese ist in einigen Wochen zu erwarten.
 
Übrigens: Zuletzt scheiterten zahlreiche Kündigungen der Fluggesellschaft AirBerlin, weil die Arbeitgeberin die Massenentlassungsanzeige an eine unzuständige Arbeitsagentur geschickt hatte. Der Fall zeigt, wie sorgfältig Arbeitgeber hier vorgehen sollten und welche Verteidigungschancen sich Arbeitnehmern bieten. 
 
Zum Hintergrund: Welche Besonderheiten gelten bei Massenentlassungen?
 
Von Massenentlassungen ist die Rede, wenn innerhalb von 30 Tagen so viele Stellen abgebaut werden, dass die relevante Schwelle in § 17 Abs. 1 KSchG überschritten wird.
 
Beispiel: In Betrieben mit über 20 und unter 60 Mitarbeitern ist die Schwelle bei fünf Entlassungen überschritten.
 
Vorsicht: Als Entlassung in diesem Sinne werden ggf. auch Aufhebungsverträge verstanden, die der Arbeitgeber initiiert.
 
Natürlich gilt auch im Rahmen von Massenentlassungen der gewöhnliche Kündigungsschutz. Arbeitgeber haben aber zusätzlich insbesondere diesen Anforderungen gerecht zu werden:

  • Im Vorhinein ist der Betriebsrat umfassend gemäß § 17 Abs. 2 KSchG zu informieren.
  • Wie schon eingehend dargestellt, ist der zuständigen Arbeitsagentur eine Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen zuzustellen.
  • Diese muss grundsätzlich ergänzt werden um eine Stellungnahme des Betriebsrats sowie um die Mitteilung, die dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG gemacht wurde (s.o.).
  • In aller Regel ist der Arbeitgeber parallel dazu verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan und einen Interessenausgleich zu verhandeln. Diese Pflicht gilt unabhängig von der o.g. Schwelle, fällt aber oft mit deren Überschreiten zusammen.

Spiegelinterview vom 25.03.2022 mit Rechtsanwalt Jens Niehl zum Thema „Wie offen darf ich am Arbeitsplatz meine politische Meinung vertreten?“

Immer wieder führen politische Auseinandersetzungen zu Problemen im Arbeitsverhältnis. Jüngster Fall: Ein Barkeeper in einem Luxusrestaurant in Baden-Baden hatte sich in einem Instagram-Video über die russische Invasion in die Ukraine und pauschal über Russen geäußert – und dafür eine Kündigung kassiert.

Den gesamten Artikel können Sie hier lesen.

Spiegelinterview vom 08.02.2022 mit Rechtsanwalt Jens Niehl zum Thema „Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kliniken und Heimen“

Die wesentlichen Aussagen des Interviews haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

Einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen

Im Dezember 2021 hat der Gesetzgeber die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens eingeführt (§ 20a IfSG). 

Nachweispflicht

Bis zum 15.03.2022 müssen Personen, die u.a. in Arztpraxen, Krankenhäusern etc. tätig sind, der Leitung der Einrichtung entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation in Bezug auf eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (§ 20a Abs. 1 und 2 IfSG).

Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit des Gesetzes

Das Gesetz wird viel diskutiert. Es stellen sich insbesondere Fragen, wie das Gesetz praktisch durchgesetzt werden kann und wie einzelne Fragestellungen rechtlich zu beantworten sind. So geht das Gesetz beispielsweise davon aus, dass die Gesundheitsämter bei der Durchführung des Gesetzes die zentrale Rolle spielen. Die bei den Gesundheitsämtern Beschäftigen können aber aktuell ihren bereits jetzt bestehenden Pflichten kaum nachkommen. Zudem fragen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie der entsprechende Nachweis zu erheben ist, ob im Falle der Nichtvorlage weitergearbeitet werden darf oder ob die fehlende Impfung beispielsweise einen Kündigungsgrund darstellt. Viele befürchten auch, dass es im Gesundheitsbereich zu erheblichen personellen Engpässen kommen wird.

Unterschiedliche Regelungen für bereits Beschäftigte und nach dem 16.03.2022 einzustellende Personen

Das Gesetz differenziert hinsichtlich der vorgeschriebenen Vorgehensweise für die Arbeitgeber zwischen „bereits Beschäftigten“ und ab 16.03.2022 neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Bei bereits Beschäftigten entscheidet Gesundheitsamt über Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot

Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt sind, müssen der Leitung der Praxis oder der Einrichtung bis spätestens 15.03.2022 entweder einen Impfnachweis, einen Genesennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung vorlegen.

Aus § 20a Abs. 2 IfSG ergibt sich jedoch, dass bei bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kein „automatisches“ Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise gilt. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, zunächst unverzüglich das Gesundheitsamt zu kontaktieren und die personenbezogenen Daten zu übermitteln (§20a II S. 2 IfSG).

Daraufhin hat das Gesundheitsamt Maßnahmen zu prüfen. Dabei soll das Gesundheitsamt auch berücksichtigen, ob ausreichend Personal zur Verfügung stehen würde, wenn ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt werden würde.

In vielen Fällen wird das Gesundheitsamt auf Grund der Arbeitsüberlastung wahrscheinlich erst einmal – Wochen/Monate? – gar nicht reagieren.

Das Gesundheitsamt ist zudem angehalten, die Betroffenen selbst noch einmal aufzufordern, die Nachweise beizubringen.

Erst nach entsprechendem Tätigwerden, ist es dann Aufgabe des Gesundheitsamtes dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen Mitarbeiterin zu untersagen, die Einrichtung zu betreten bzw. dort tätig zu werden.

Kann eine bereits beschäftigte Person bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes weiter arbeiten?

Ob bereits Beschäftigte bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes weiter arbeiten können, ist in dem Infektionsschutzgesetz nicht genau zu lesen. Die Frage kann nicht klar beantwortet werden. 

Es spricht jedoch viel dafür, dass bis zum Ausspruch eines Tätigkeits- bzw. Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehenkönnen bzw. sogar müssen. 

Ausweislich mehrerer Berichte in der Presse haben auch einige Gesundheitsämter dieses Verständnis des Gesetzes so mitgeteilt.

Auch die Frage der Beschäftigungspflicht und des Vergütungsanspruches wird wohlmöglich durch die Arbeitsgerichtsbarkeit zu klären sein.

Keine Vergütungspflicht nach Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch Gesundheitsamt

Ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsverbotes kann die Arbeitsleistung, sofern die Möglichkeit der Tätigkeit im Homeoffice nicht besteht, nicht erbracht werden. Nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist diese Zeit dann auch nicht zu vergüten.

Ist eine personenbedingte Kündigung nach Verhängung eines Betretungs- oder Beschäftigungsverbotes möglich?

Wenn es sich um ein dauerhaftes Betretungs- oder Beschäftigungsverbot handeln würde, wäre die Frage wohl mit „ja“ zu beantworten. Da das Gesetz aber nur bis 31.12.2022 gilt, wird nach einer Entscheidung des Gesundheitsamtes nur noch ein Zeitraum von wenigen Monaten zu überbrücken sein, während die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Eine Kündigung ist aber in Betrieben mit mehr als zehn in Vollzeit Beschäftigten nur als „letztes Mittel“ möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht sinnvoll weiter fortgesetzte werden kann. Auch diese Frage wird die Arbeitsgerichtsbarkeit wohl klären müssen.

Sofortiges Beschäftigungsverbot bei nach dem 15.03.2022 Eingestellten

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dem 15.03.2022 neu eingestellt werden sollen, müssen die entsprechenden Nachweise bereits vor Tätigkeitsbeginn vorliegen. Fehlt ein solcher Nachwies, so bedarf es keines gesonderten Ausspruches eines Beschäftigungsverbotes durch das Gesundheitsamt mehr. Das Beschäftigungsverbot gilt vielmehr unmittelbar, sodass diese Mitarbeiter/innen also nicht eingesetzt werden dürfen. Folgerichtig dürfte für diese Personen auch kein Entgeltanspruch bestehen.

Bei Verstößen drohen Geldbußen

Bei einer vorschriftswidrigen Beschäftigung oder auch bei einer Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise drohen Bußgelder. Dies ergibt sich aus § 73 IfSG. Das Gesetz sieht hierbei insbesondere bei Verstößen gegen die Nachweispflichten Geldbußen bis zu zweitausendfünfhundert Euro vor. Bei schweren Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz können Geldbußen von bis zu 25.000,00 EUR verhängt werden.

Gesetz gilt befristet bis Ende 2022

Die Regelung des § 20a IfSG verfolgt in erster Linie das Ziel, die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen. Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes ist daher auf den 31.12.2022 befristet. 

Gesetz wird in Frage gestellt

Beim Bundesverfassungsgericht sind mittlerweile eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Coronaimpfpflicht eingegangen. Wann über diese entschieden wird, ist noch nicht absehbar. Wahrscheinlich ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht noch vor Mitte März 2022 damit befassen wird. Im Hinblick auf die aktuelle Lage und die Stimmung in der Politik, der Forderungen großer Krankenhäuser und gesundheitlicher Institutionen sowie einiger Landesregierungen, das Inkrafttreten des Gesetzes aufzuschieben, beseht ferner die Möglichkeit, dass die Gültigkeit des Gesetzes zunächst verschoben oder das Gesetz bezüglich der Impflicht aufgehoben wird.“

Auszeichnung Handelsblatt 2021

Im Anwälte-Ranking des Handelsblatts 2021 werden Dr. Eva Graune, Herr Markus Tönjann und Herr Jens Niehl im Bereich Arbeitsrecht zum wiederholten Male als „Best Lawyers“ gelistet.

Herzlich willkommen

Wir freuen uns, dass wir mit Herrn Michael Veith die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Leasing und Factoring sowie Sanierungs- und Insolvenzrecht hervorragend mit einem erfahrenen, kompetenten und sympathischen Kollegen verstärken konnten. Herzlich willkommen!

Die Homeoffice-Pflicht läuft aus – was Sie nun beachten sollten!

Mit Ablauf des 30.06.2021 wird die Pflicht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmern „dort wo es möglich ist“, Homeoffice anzubieten, auslaufen. Mit Ablauf der Homeoffice-Pflicht entfällt demnach auch für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsgrundlage, nach der in den vergangenen Monaten im Homeoffice gearbeitet wurde. Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden dann in die Büros zurückkehren oder aber ohne hinreichende arbeitsrechtliche Regelung im Homeoffice arbeiten. Wie aber sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Regelungen rund um das Thema Homeoffice künftig ausgestalten? Eine Klausel im Arbeitsvertrag oder eine zulässige Betriebsvereinbarung ist empfehlenswert!

Ohne vertragliche Einigung besteht keine Rechtsgrundlage!

Enthält der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung keine Vereinbarung, besteht auch keine Rechtsgrundlage, die die Arbeit im Homeoffice regelt. Demnach besteht für den Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, einseitig anzuordnen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten hat. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Abs. 1 GewO stellt insoweit keine hinreichende Regelung dar. Dies gilt umso mehr, da in Zeiten der niedrigen Inzidenzwerte der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet sein dürfte, aus Gründen des Gesundheitsschutzes seine Arbeit im Homeoffice zu verrichten. So sind verschiedene Situationen denkbar, in denen sich das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf rechtlich unsicherem und unbefriedigendem Terrain befindet: 

Sie möchten Ihren Arbeitnehmern verbindlich Homeoffice anordnen, um die Kontakte im Betrieb zu reduzieren? Ohne Regelung haben Sie kein Recht dazu. 

Sie möchten gelegentlich im Homeoffice arbeiten, um an einzelnen Tagen die Kinderbetreuung flexibler gestalten zu können? Ohne Regelung haben Sie keinen Anspruch hierauf.

Eine verbindliche Regelung schafft Klarheit und Einigkeit!

Daher ist eine klare Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber empfehlenswert! Als Arbeitgeber kann es sinnvoll sein, sich für bestimmte Situationen das Recht vorzubehalten, dem Arbeitnehmer verbindlich die Arbeit im Homeoffice anordnen zu können. Vielleicht möchten Sie künftig Ihre Büroräume verkleinern, aber an der Zahl Ihrer Arbeitnehmerinnen festhalten? Solche Pläne können umgesetzt werden, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer flexibel ins Homeoffice schicken können.

Ebenso sollten Sie als Arbeitnehmer darauf achten, dass Ihr Arbeitsvertrag Ihre Vorstellungen rechtlich absichert. Sie möchten künftig 2-3 Tage im Homeoffice arbeiten? Dann sollten Sie auf eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag bestehen. 

Für Ihre Vorstellungen finden wir eine Lösung. Sprechen Sie uns gerne an!

Was tun, wenn der Chef mobbt?

Kurzes Statement von Jens Niehl, LL.M. (University of Cape Town) im Spiegelartikel: “Was tun, wenn der Chef mobbt?“

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Niehl zu Gast beim WDR in der aktuellen Stunden

Alle Arbeitsstunden müssen dokumentiert werden. Das hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt. Bundes-Wirtschaftsminister Altmaier will das Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung jedoch vorerst nicht umsetzen. Das ist ein Anlass zu fragen: Wie klappt’s denn mit den Überstunden?

Hier geht es zum Video

Was tun bei einer Änderungskündigung

Jens Niehl im Interview bei ZDF Volle Kanne am 17. Februar 2020

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